ARCHIV KBV-Kassel

Die Anträge auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können ab sofort gestellt werden.

Die Steuerentlastungen sind entweder mit dem

- Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Vordruck 1140)

oder dem

- vereinfachten Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land-und Forstwirtschaft (Vordruck 1142) zu beantragen.

Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen, sollte die Antragstellung online erfolgen. Das Hauptzollamt wird zukünftig elektronisch übermittelte Anträge bevorzugt bearbeiten. Entsprechend schneller werden die Rückerstattungen ausgezahlt.

Bei der Nutzung der Online-Formulare 1140 und 1142 muss der Ausdruck der komprimierten Steueranmeldung postalisch übersandt werden!
Nur bei Vorlage der unterschriebenen Steueranmeldung mit der Transaktionsnummer ist es beim Zoll möglich, den elektronischen Antrag aufzurufen und "sichtbar" zu machen.

Durch zwei weitere Vordrucke sollte beim Erstattungsverfahren eine höhere Transparenz erreicht werden, stattdessen wurde die Antragstellung erschwert:

Neben den oben genannten Anträgen soll erstmals für 2016 eine „Selbsterklärung für staatliche Beihilfen“ (Vordruck 1139) ausgefüllt werden. Ein vorausgefülltes Formular sowie ein Ausfüllhinweis stehen unten zum Download bereit.

Wie bei den anderen Anträgen gilt auch hier, dass pro Betrieb ein Vordruck ausgefüllt werden muss.

Damit ist die Verkomplizierung allerdings noch nicht abgeschlossen. Jeder Betrieb muss eine „Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen“ (Vordruck 1462) abgeben.
Angegeben werden müssen hier die Steuerentlastungen, die ab dem 1. Juli 2016 ausgezahlt wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.

Betrugen die Steuerentlastungen in den vergangenen drei Jahren je Kalenderjahr nicht mehr als 150.000 Euro, kann allerdings ein Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht für Anzeigen und Erklärungen gestellt werden (Vordruck 1463).

Wird die Befreiung bewilligt, gilt sie für drei Jahre. Seitens des Hauptzollamtes müssen innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags Einwände erhoben werden, ansonsten gilt die Befreiung von der Erklärungspflicht.

Die Steuerentlastungen für das Kalenderjahr 2016 und die Selbsterklärung müssen bis zum 30. Juni 2017 in Löbau vorliegen.

Die Auszahlung ist an die vollständige Antragseinreichung gekoppelt, d.h. Vordrucke 1139 und 1462/1463 müssen eingereicht werden, um die Rückerstattungen zu erhalten.

Der Antrag auf Steuerentlastung muss wie gewohnt bis zum 30. September 2017 dem zuständigen Hauptzollamt in Löbau vorliegen:

Hauptzollamt Dresden
-Standort Löbau-
Agrardieselvergütung
Postfach 14 65
02704 Löbau
Tel.: (03585) 417 – 0   Fax: (03585) 417 – 120
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Da diese Neuerungen erst vor kurzem eingeführt wurden, liegen bei den entsprechenden Stellen nur wenige Informationen vor. Der obige Text stellt eine kurze Zusammenfassung des jetztigen Standes dar, Änderungen sind derzeit allerdings noch möglich.

Alle Anträge können entweder hier heruntergeladen oder in unserer Geschäftsstelle abgeholt werden. Bei Fragen stehen wir gern zu Verfügung!

 

02704 Löbau
Tel.: (03585) 417 – 0   Fax: (03585) 417 – 120
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Da diese Neuerungen erst vor kurzem eingeführt wurden, liegen bei den entsprechenden Stellen nur wenige Informationen vor. Der obige Text stellt eine kurze Zusammenfassung des jetztigen Standes dar, Änderungen sind derzeit allerdings noch möglich.

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